AGB

§ 1 Allgemeines

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Lieferverträge, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind. Diese Bedingungen werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die nicht ausdrücklich schrift- lich anerkannt werden, sind für die Fa. Bästlein Fahrzeugeinrichtungen GmbH unverbindlich, auch wenn nicht ausdrücklich widersprochen wird.

§ 2 Angebote

An alle Angebote bindet sich die Fa. Bästlein Fahrzeugeinrichtungen GmbH nur bei Annahme innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Erteilung des Angebotes

§ 3 Preisstellung

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Firmensitz Krumbach ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche MwSt ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

§ 4 Auftragsbestätigung

Jeder erteilte Auftrag gilt erst mit der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als angenommen. Absprachen mit Vertretern der Fa. Bästlein Fahrzeugeinrichtungen GmbH gelten nur, wenn diese schriftlich bestätigt werden.

§ 5 Lieferfrist

Die Angaben von Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart. Sie beginnen mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und
sind eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft
der Ware gemeldet ist.
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Die Lieferfrist verlängert sich auch innerhalb eines Lieferverzuges angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die von die Fa. Bästlein Fahrzeugeinrichtungen GmbH trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden können, zum Beispiel bei Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Treten derartige Hindernisse auf, teilen wir dies unverzüglich dem betroffenen Abnehmer mit. Bei späteren Änderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich diese angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden. Verzugsstrafen oder sonstige Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen. Ist bei Verkäufen auf späteren Abruf keine bestimmte Abnahmefrist vereinbart, so ist der Abruf vom Abnehmer so rechtzeitig zu erteilen, dass die Fa. Bästlein Fahrzeugeinrichtungen GmbH die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist.

§ 6 Versand und Gefahrübergang

Die Versandgefahr geht in allen Fällen mit der Auslieferung der Ware an den von der Fa. Bästlein Fahrzeugeinrichtungen GmbH Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen der Firma, die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige zur Versandbereitschaft auf den Abnehmer über. Für die Berechnung sind die bei der Fa. Bästlein Fahrzeugeinrichtungen GmbH festgestellten Gewichte und Stückzahlen maßgebend. Schäden und Verluste, die auf dem Transport eintreten, gehen zu Lasten des Abnehmers.

§ 7 Lieferungsverhinderungen

Wenn die Fa. Bästlein Fahrzeugeinrichtungen GmbH an der Erfüllung der Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhn- lichen Umständen gehindert wird, die sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte zum Beispiel bei Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten
so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht möglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird die Fa. Bästlein Fahrzeugeinrichtungen GmbH von der Lieferverpflichtung frei, etwaige Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Abnehmers, die hieraus abgeleitet werden können, entfallen.

§ 8 Gewährleistung

Ist die gesamte Ware mangelhaft oder fehlen zugesicherte Eigenschaften oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so hat die
Fa. Bästlein Fahrzeugeinrichtungen GmbH nach ihrer Wahl unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Abnehmers Ersatz zu lie- fern oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muss unverzüglich bei erkennbaren Mängeln, jedoch spätestens binnen vierzehn Tagen nach Entgegennahme der Ware, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt werden. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen ohne Ersatz geleistet oder einen Mangel behoben zu haben oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Abnehmer unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Fa. Bästlein Fahrzeugeinrichtungen GmbH. Der Abnehmer hat in diesen Fällen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht. Der Abnehmer kann wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen nicht verweigern oder sie zurückhalten sowie mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von uns anerkannt oder gerichtlich rechts- kräftig festgestellt. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelnachfolgeschäden, sofern keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 9 Verpackung

Verpackung wird bei Versand zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

§ 10 Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto. Im Zeitpunkt der Nettofälligkeit gemäß vorstehender Ziffer tritt ohne Mahnung Zahlungsverzug ein. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnet wir für die zweite Mahnung 5,00 € und für alle weiteren Mahnungen 10,00 € als Bearbeitungsgebühr. Eine fällige Forderung ist vom Besteller mit 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Ist eine Zahlung gestundet, so gilt dasgleiche für die Zeit der Stundung. Im Falle des Verzugs des Bestellers bleibt die Geltendmachung des weiteren Verzugsschadens vorbehalten. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus einem der bestehenden Verträge länger als 15 Tage in Rückstand geraten oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, so werden unsere Forderungen aus sämtlichen bestehenden Verträgen mit dem Besteller sofort zur Zahlung fällig; Stundungen oder sonstige Zahlungsaufschübe auch durch Annahme von Akzepten enden; für noch nicht ausgelieferte Waren können wir Vorauszahlungen des Preises oder Sicherheitsleistungen verlangen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen der Fa. Bästlein Fahrzeugeinrichtungen GmbH und dem Abnehmer unser Eigentum. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei der Fa. Bästlein Fahrzeugeinrichtungen GmbH. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt;
eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Der Abnehmer verpflichtet sich, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt er schon jetzt an die Fa. Bästlein Fahrzeugeinrichtungen GmbH ab, die diese Abtretung annimmt. Auf Verlangen hat der Abnehmer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzu- teilen. Bei Weiterverarbeitung oder Vermischung der Ware mit anderen Gegenständen erwirbt die Fa. Bästlein Fahrzeugeinrichtungen GmbH Miteigentum an der neuen Sache, und zwar im Verhältnis der verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Der Abnehmer übernimmt die unentgeltliche Verwahrung der neuen Sache einschließlich des Miteigentumsanteils zu Gunsten der Fa. Bästlein Fahrzeugeinrichtungen GmbH. Der Abnehmer trägt trotz des Eigentumsvorbehaltes die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Ware. Bei Zahlungsverzug oder Vermögensverfall des Abnehmers hat die Fa. Bästlein Fahrzeugeinrichtungen GmbH das Recht zur sofortigen Rücknahme der Vorbehaltsware.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Verbindlichkeiten ist Krumbach. Der Gerichtsstand für beide Teile ist Günzburg.

§ 13 Anwendbares Recht

Für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN Kaufrechts.
BÄSTLEINFahrzeugeinrichtungen GmbH